Satzung


§ 1 Name und Sitz

1.    Der Verein führt den Namen "Jörg-Splett-Gesellschaft für christliches Denken e.V.". 

2.    Der Verein hat seinen Sitz in Pallottistr. 3, 56179 Vallendar. 

3.    Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Koblenz eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins "Jörg-Splett-Gesellschaft für christliches Denken e.V.".


§ 2 Gemeinnützigkeit

1.    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen, steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Unkosten werden gegen Nachweis erstattet.

3.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.    Alle rechtswirksam beschlossenen Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. 


§ 3 Vereinszweck

1.    Zwecke des Vereins sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung der Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Verbreitung, Bewahrung, Erschließung und Fortführung der Philosophie Jörg Spletts. 

2.    Dafür fördert der Verein das philosophische und theologische Gespräch mit Jörg Splett und die Auseinandersetzung mit seinem Denken in Form von Vorträgen, Tagungen, Publikationen, Forschungsvorhaben und anderen zweckdienlichen Maßnahmen.


§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 5 Mittel des Vereins

1.    Die Mittel für die Zwecke des Vereins werden aufgebracht 

a)    durch freiwillige Zuwendungen aller Art, 

b)    durch Mitgliedsbeiträge.

2.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

3.    Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. 

4.    Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigung nach steuerrechtlichen Vorgaben und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig, sofern es die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins zulassen. Hierüber befindet der Vorstand des Vereins.


§ 6 Mitglieder

1.    Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften sein, die das Anliegen des Vereins teilen.

2.    Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Vereins nach freiem Ermessen. Die Gründe für die Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht bekanntgegeben zu werden. 

3.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss oder Austritt, bei juristischen Personen darüber hinaus durch Liquidation.

4.    Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es durch sein Verhalten den Zweck des Vereins gefährdet oder gefährdet hat oder wenn es trotz wiederholter Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt. Vorher ist dem Mitglied Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben.

5.    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Kalenderjahresschluss.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Die Mitglieder erklären sich bereit, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

2.    Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich insbesondere aus dieser Satzung sowie den etwaigen, durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Regelungen.

3.    Die Vereinsmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. 

4.    Jedes Mitglied hat eine Stimme. 

5.    Das Stimmrecht kann persönlich oder durch Bevollmächtigte ausgeübt werden.

6.    Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Der Bevollmächtigte muss ein Mitglied des Vereins sein.


§ 8 Mitgliedsbeiträge

1.    Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag in Geld zu leisten.

2.    Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 9 Mitgliederversammlung

1.    Der Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung und nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen ein. Auf Verlangen von wenigstens einem Fünftel der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

2.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse jedes Mitgliedes. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. postalische Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

3.    Die Versammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei Verhinderung beider vom Kassenwart geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

4.    Die wesentlichen Punkte des Verlaufs und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe von Ort und Zeit in ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Sitzungsleiter und dem jeweils benannten Protokollanten zu unterzeichnen ist.

5.    Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie kann durch Beschluss die vom Vorstand vorgelegte Tagesordnung ändern. Über die Annahme von Anträgen beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. 

6.    Abwesende Mitglieder können sich mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann jedoch insgesamt nur fünf Stimmrechte ausüben.

7.    Grundsätzlich werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

8.    Wahlen zum Vorstand und die Wahlen der Beisitzer finden in schriftlicher und geheimer Abstimmung statt, wobei der Vorsitzende in einem besonderen Wahlgang bestimmt wird.

9.    Sonstige Abstimmungen und Wahlen finden in offener Form statt, sofern nicht ein anderer Abstimmungsmodus durch den Vorstand oder durch ein Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.


§ 10 Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse: 

a)    Wahl und Abberufung der jeweiligen Mitglieder des Vorstandes;

b)    Genehmigung der Jahresrechnung (Vermögensübersicht und Einnahmen-/Ausgabenrechnung); 

c)    Entlastung des Vorstandes; 

d)    Bestellung der Kassenprüfer;

e)    Beschlussfassung über Satzung;

f)    Festlegung der jährlichen Beitragshöhe;

g)    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 


§ 11 Vorstand

1.    Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Kassenwart und einem Schriftführer. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter, jeder für sich allein, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 

2.    Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können bis zu zwei Beisitzer zur Unterstützung des Vorstandes gewählt werden. Die Beisitzer haben kein Stimmrecht, vielmehr eine beratende Funktion.

3.    Der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Kassenwart und der Schriftführer sowie ggf. die Beisitzer werden jeweils für vier Geschäftsjahre des Vereins gewählt. Etwaige Ergänzungswahlen gelten jeweils für die restliche Zeit der ursprünglichen Wahlperiode. Jeder Gewählte bleibt bis zur Neuwahl im Amt.


§ 12 Vorstandssitzungen

1.    Der Vorstand hält pro Jahr mindestens zwei Sitzungen ab, an denen die Beisitzer teilnehmen. Diese können auch als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Darüber hinaus kann jedes Vorstandsmitglied die Einberufung einer Vorstandssitzung vorschlagen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter.

2.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied unverzüglich Einspruch erhebt.


§ 13 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand beschließt über alle Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Seine Aufgaben sind insbesondere: 

a)    Vertretung des Vereins nach außen; 

b)    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; 

c)    Vorbereitung und Aufnahme von Mitgliedern; 

d)    Ausschluss von Mitgliedern; 

e)    Verwaltung des Vereinsvermögens; 

f)    Vorlage des Tätigkeitsberichts und der Jahresrechnung (Vermögensübersicht und Einnahmen-/Ausgabenrechnung) auf der Mitgliederversammlung; 

g)    Berufung und Abberufung der Mitglieder des Beirates.


§ 14 Wissenschaftlicher Beirat

1.    Der wissenschaftliche Beirat besteht mindestens aus drei Personen und den Vorstandsmitgliedern.

2.    Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates, soweit sie nicht bereits Vorstandsmitglieder sind, werden vom Vorstand auf die Dauer von vier Jahren berufen.

3.    Der Vorstand kann ein Beiratsmitglied vorzeitig abberufen, wenn es durch sein Verhalten den Zweck des Vereins gefährdet. Vorher ist dem Beiratsmitglied Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben.

4.    Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Vereinszweckes zu unterstützen.


§ 15 Auflösung

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsmäßig berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 9 beschlossen werden.

2.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Malteser Hilfsdienst e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 


§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12.03.2020 beschlossen und tritt am 12.03.2020 in Kraft.


Vallendar, den 12.03.2020

Prof. Dr. Franziskus v. Heereman, Erster Vorsitzender

Prof. Dr. Holger Zaborowski, Zweiter Vorsitzender

Martin Ramb, Schriftführer

Constantin v. Wendt, Kassenwart


Gründungsmitglieder

Christoph Alenfeld

Thomas Haimerl

Elke Hauser

Prof. Dr. Franziskus v. Heereman

Martin Ramb

Pfr. Albert Schechter

Prof. Dr. Josef Schmidt S.J.

Ingrid Splett

Constantin v. Wendt

Martina Winnen

Prof. Dr. Holger Zaborowski

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